Steuerklasse und Elterngeld
Stand: Oktober 2026 · Rechtsgrundlage: §§ 2c, 2e BEEG
Warum die Steuerklasse zählt
Das Elterngeld wird aus einem pauschal berechneten Netto ermittelt. Die Lohnsteuer darin richtet sich nach der Steuerklasse auf Ihren Gehaltsabrechnungen. Eine Klasse mit weniger Lohnsteuer bedeutet ein höheres Elterngeld-Netto – und damit mehr Elterngeld.
Rechenbeispiel: 3.000 € brutto, Geburt 2027
| Steuerklasse | Elterngeld-Netto | Basiselterngeld |
|---|---|---|
| V | 1.633,00 € | 1.061,45 € |
| IV | 1.967,84 € | 1.279,10 € |
| III | 2.228,17 € | 1.448,31 € |
Zwischen IV und III liegen hier 169,21 € im Monat – über zwölf Monate gut 2.000 €.
Wann ein Wechsel zählt
Maßgeblich ist die Steuerklasse auf der letzten Gehaltsabrechnung des Bemessungszeitraums – es sei denn, eine andere Klasse hat in der Mehrzahl der Monate gegolten (§ 2c Abs. 3 BEEG). Der Bemessungszeitraum sind bei Angestellten meist die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt, ohne die Monate des Mutterschutzes. Ein Wechsel muss also in mindestens der Hälfte dieser Monate gegolten haben. Wer ihn erst kurz vor der Geburt beantragt, ändert am Elterngeld nichts.
Worauf Sie achten sollten
- Der Wechsel wird beim Finanzamt beantragt und gilt ab dem Folgemonat.
- Mit III/V sinkt das Netto des anderen Elternteils – und damit dessen Elterngeld, falls er selbst Monate nimmt. Rechnen Sie beide Seiten durch.
- Die Steuerklasse verändert nur den Abzug während des Jahres; die Jahressteuer wird mit der Steuererklärung festgesetzt.
- Ob ein Wechsel für Sie insgesamt sinnvoll ist, klärt im Zweifel eine Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein.
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