Methodik & Validierung
Stand: Oktober 2026 · Rechtsgrundlage: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
Hier steht, nach welchen Regeln unser Rechner das Elterngeld ermittelt, welche Annahmen er trifft, was er nicht kann und wie wir ihn prüfen. ElterngeldBerechnen ist ein privates Angebot und keine Behörde. Über Ihren Antrag entscheidet Ihre Elterngeldstelle anhand Ihrer tatsächlichen Gehaltsabrechnungen.
So rechnen wir
Elterngeld-Netto (§§ 2c, 2e, 2f BEEG)
Das Elterngeld richtet sich nicht nach dem Netto auf Ihrer Gehaltsabrechnung, sondern nach einem pauschal berechneten Elterngeld-Netto. Grundlage ist das durchschnittliche monatliche Bruttogehalt im Bemessungszeitraum, ohne Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld (§ 2c BEEG). Davon ziehen wir ab:
- ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, also 1.230 € / 12 = 102,50 € im Monat (§ 2c Abs. 1);
- Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nach dem Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums, der am 1. Januar des Jahres vor der Geburt gilt (§ 2e Abs. 1): für Geburten 2026 der Plan für 2025, für Geburten 2027 der Plan für 2026. Für 2025 verwenden wir wie der Elterngeldrechner des Bundesfamilienministeriums den geänderten Programmablaufplan vom 22. Januar 2025, nicht die Fassung vom 22. November 2024. Wir verwenden den vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Pseudocode unverändert, maschinell in unser Programm übersetzt, und rechnen wie vorgeschrieben mit exakten Dezimalzahlen;
- pauschale Sozialabgaben (§ 2f Abs. 1): 9 % für Kranken- und Pflegeversicherung bei gesetzlicher Pflichtversicherung, 10 % für die Rentenversicherung und 2 % für die Arbeitslosenversicherung, jeweils nur bei Versicherungspflicht. Im Übergangsbereich oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze bis 2.000 € (Midijob) gilt die verminderte Bemessungsgrundlage nach § 344 Abs. 4 SGB III mit dem Faktor aus den Pauschalen (§ 2f Abs. 2 Satz 3); wir runden sie auf Cent.
Was übrig bleibt, ist das Elterngeld-Netto.
Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze: Einnahmen aus einem Minijob zählen bei den Sozialabgaben nicht mit (§ 2f Abs. 2 Satz 2 BEEG). Das gilt bei uns, wenn Sie „Minijob“ wählen, und ebenso, wenn Sie „angestellt“ wählen und Ihr Brutto die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt: 556 € für Geburten 2026, 603 € für Geburten 2027. Steuern setzen wir in beiden Fällen nicht an (siehe „Annahmen“). Bei Beamtinnen und Beamten berechnen wir die Steuern dagegen immer nach dem Programmablaufplan, auch bei kleinen Einkommen.
Ersatzrate und Höhe (§ 2 BEEG)
- Das Elterngeld beträgt 67 % des Elterngeld-Nettos. Liegt es unter 1.000 €, steigt der Satz für je volle 2 € darunter um 0,1 Prozentpunkte, höchstens auf 100 %. Liegt es über 1.200 €, sinkt der Satz für je volle 2 € darüber um 0,1 Prozentpunkte, bis auf 65 % ab 1.240 € (§ 2 Abs. 1 und 2).
- Basiselterngeld beträgt mindestens 300 € und höchstens 1.800 € im Monat, jeweils vor Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag (§ 2 Abs. 1 und 4).
- Wer nach der Geburt in Teilzeit arbeitet, bekommt den Satz auf den Unterschied zwischen dem Elterngeld-Netto vor und nach der Geburt. Das Einkommen vor der Geburt zählt dabei höchstens mit 2.770 € (§ 2 Abs. 3).
Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus (§§ 4, 4a, 4b BEEG)
- Die Eltern haben zusammen 12 Monatsbeträge Basiselterngeld, 14 mit den zwei Partnermonaten. Ein Elternteil kann höchstens 12 nehmen. Basiselterngeld gibt es bis zum 14. Lebensmonat (§ 4).
- Ein Monat Basiselterngeld lässt sich gegen zwei Monate Elterngeld Plus tauschen. Elterngeld Plus beträgt höchstens die Hälfte des Basiselterngelds ohne Einkommen nach der Geburt; Mindestbetrag, Mindest-Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag halbieren sich (§ 4a).
- Arbeiten beide Eltern gleichzeitig 24 bis 32 Wochenstunden, bekommt jeder je Lebensmonat einen zusätzlichen Monatsbetrag Elterngeld Plus, für mindestens 2 und höchstens 4 aufeinanderfolgende Lebensmonate (§ 4b).
- Unser Planer prüft jede Aufteilung gegen diese Regeln, unter anderem: Beide Eltern können höchstens einen Lebensmonat gleichzeitig Basiselterngeld beziehen, und nur in den ersten zwölf Lebensmonaten (§ 4 Abs. 6). Das Gesetz macht davon Ausnahmen bei Mehrlingen, Frühgeburten, Kindern mit ärztlich festgestellter Behinderung und wenn ein Geschwisterkind mit Behinderung den Geschwisterbonus auslöst; der Planer berücksichtigt davon nur die Mehrlinge. Außerdem: ab dem 15. Lebensmonat lückenloser Bezug (§ 4 Abs. 1), mehr als 32 Wochenstunden schließen Elterngeld aus (§ 1 Abs. 6).
Geschwisterbonus und Mehrlinge (§ 2a BEEG)
Der Geschwisterbonus erhöht das Elterngeld um 10 %, mindestens um 75 € (bei Elterngeld Plus 37,50 €). Bei Mehrlingen kommen für das zweite und jedes weitere Kind 300 € dazu, bei Elterngeld Plus 150 € (§ 2a).
Mutterschaftsleistungen (§ 3 BEEG)
Auf das Elterngeld angerechnet werden das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und der Arbeitgeberzuschuss für die Zeit ab der Geburt, bei Beamtinnen die Dienstbezüge während des Beschäftigungsverbots (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2). Nicht angerechnet wird das Mutterschaftsgeld nach § 19 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes, das das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt, etwa an privat versicherte Arbeitnehmerinnen. Lebensmonate mit angerechneten Leistungen gelten als Monate mit Basiselterngeld der Mutter (§ 4 Abs. 4 Satz 3).
Kreuzen Sie im Rechner „Mutterschaftsgeld nach der Geburt“ an, nehmen wir an, dass diese Leistungen das Elterngeld an den Tagen des Mutterschutzes vollständig ausgleichen. Das trifft bei angestellten, gesetzlich versicherten Müttern meist zu, weil Mutterschaftsgeld und Zuschuss zusammen etwa dem bisherigen Nettogehalt entsprechen. Bei niedrigem Einkommen, etwa einem Minijob, oder bei privater Krankenversicherung kann der angerechnete Betrag kleiner sein als das Elterngeld. Dann steht in diesen Monaten ein Teil des Elterngelds zu, den der Rechner nicht zeigt. Ohne das Kreuz rechnet der Rechner ohne Anrechnung.
Bewusste Abweichung vom offiziellen Rechner: Endet der Mutterschutz mitten in einem Lebensmonat, rechnen wir für die restlichen Tage dieses Monats anteilig Elterngeld. So sieht es § 3 Abs. 1 Satz 2 BEEG vor: Stehen die Leistungen nur für einen Teil des Lebensmonats zu, werden sie nur auf den entsprechenden Teil des Elterngelds angerechnet. Der Elterngeldrechner des Bundesfamilienministeriums zeigt für diesen Monat 0 €: Er behandelt bei 8 Wochen Mutterschutz die Lebensmonate 1 und 2, bei 12 Wochen die Lebensmonate 1 bis 3 vollständig als Mutterschutz.
Rundung
Wir runden kaufmännisch auf Cent, an denselben Stellen wie der Elterngeldrechner des Bundesfamilienministeriums: beim Einkommensunterschied, beim Elterngeld nach Mindest- und Höchstbetrag, beim Geschwisterbonus und beim Gesamtbetrag. Die Ersatzrate rechnen wir auf eine Nachkommastelle des Prozentsatzes genau (zum Beispiel 66,9 %).
Annahmen
- Krankenkassen-Zusatzbeitrag 2,5 %: Für die Vorsorgepauschale im Steuerteil setzen wir 2,5 % an, wie der Elterngeldrechner des Bundesfamilienministeriums, auch für Geburten 2027. Das Gesetz legt keinen Wert fest. Die Prüftabelle des Bundesfinanzministeriums zum Programmablaufplan 2026 rechnet mit 2,9 %.
- Pflegeversicherung ohne Kinderlosenzuschlag: Der Zuschlag für Kinderlose, die Abschläge für Kinder und die Sonderregel für Sachsen bleiben bei den Steuern unberücksichtigt (§ 2e Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BEEG). Privat Versicherte behandeln wir im Steuerteil wie gesetzlich Versicherte, wie der offizielle Rechner.
- Beamtinnen und Beamte: Die Vorsorgepauschale enthält für sie keinen Teilbetrag für die Rentenversicherung (§ 2e Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a BEEG). Den Teilbetrag für die Arbeitslosenversicherung, den der Programmablaufplan ab 2026 enthält, setzen wir für sie ebenfalls nicht an, wie der offizielle Rechner, weil Beamte nicht arbeitslosenversichert sind. § 2e Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a BEEG nennt diesen Teilbetrag auch für Beamte; § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchstabe e EStG sieht ihn aber nur für arbeitslosenversicherte Arbeitnehmer vor. Das betrifft nur Geburten ab 2027 und wirkt sich nur bei kleineren Einkommen aus, weil der Teilbetrag für die Arbeitslosenversicherung nur angesetzt wird, soweit er zusammen mit den Teilbeträgen für Kranken- und Pflegeversicherung 1.900 € im Jahr nicht übersteigt.
- Minijob ohne Steuern: Für einen Minijob und für Einkommen von Angestellten bis zur Geringfügigkeitsgrenze setzen wir keine Steuern an. Wir nehmen an, dass der Arbeitgeber die Pauschalsteuer zahlt. Dann sind die Einnahmen nicht von Ihnen selbst zu versteuern und zählen für die Steuern nicht mit (§ 2e Abs. 2 Satz 1 BEEG). Wird Ihr Minijob nach Ihrer Steuerklasse versteuert, kann das Elterngeld-Netto niedriger sein.
- Steuerklasse: Sie geben eine Steuerklasse an. Maßgeblich ist die Klasse auf der Gehaltsabrechnung für den letzten Monat mit Einkommen im Bemessungszeitraum, außer eine andere hat in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten (§ 2c Abs. 3 BEEG). Bitte geben Sie diese an.
- Kirchensteuer 8 %: Das Gesetz schreibt für alle Bundesländer 8 % vor, auch dort, wo sonst 9 % gelten (§ 2e Abs. 5 BEEG). Kinderfreibeträge mindern dabei die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag.
- Bemessungszeitraum: Sie geben das durchschnittliche Brutto selbst an. Maßgeblich sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt. Monate mit Elterngeld für ein älteres Kind, mit Mutterschutz oder Mutterschaftsgeld, mit einer schwangerschaftsbedingten Krankheit oder mit Wehr- oder Zivildienst werden übersprungen; der Zeitraum verschiebt sich dann weiter in die Vergangenheit. Auf Antrag zählen diese Monate doch mit (§ 2b Abs. 1 Satz 2 und 3 BEEG).
- Geringfügigkeitsgrenze: Für Minijob und Übergangsbereich setzen wir die Grenze des Jahres vor der Geburt an: 556 € für Geburten 2026, 603 € für Geburten 2027. Das ist eine Vereinfachung: Reicht der Bemessungszeitraum in ein anderes Kalenderjahr, galt dort eine andere Grenze (538 € im Jahr 2024, 556 € im Jahr 2025, 603 € im Jahr 2026). Der offizielle Rechner verwendet für alle Geburten 538 €. Daher weichen die 4 Midijob-Fälle unter „Validierung“ ab.
Grenzen
- Einkommen aus selbstständiger Arbeit, Gewerbe oder Land- und Forstwirtschaft (§ 2d BEEG) berechnen wir noch nicht.
- Bei einer Frühgeburt mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin gibt es bis zu vier zusätzliche Monate Basiselterngeld (§ 4 Abs. 5 BEEG). Diese Monate plant der Rechner noch nicht ein.
- Die Einkommensgrenze prüft der Rechner nicht: Kein Anspruch besteht, wenn das zu versteuernde Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungsjahr vor der Geburt über 175.000 € lag, bei Paaren zusammen (§ 1 Abs. 8 BEEG). Bitte prüfen Sie das selbst.
- Elterngeld für ein älteres Kind und Einnahmen, die Erwerbseinkommen ersetzen, etwa Krankengeld oder Arbeitslosengeld, werden auf das Elterngeld angerechnet (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 BEEG). Elterngeld bis 300 € bleibt dabei frei, bei Mehrlingen 300 € mehr je weiterem Kind, bei Elterngeld Plus jeweils die Hälfte (§ 3 Abs. 2, § 4a Abs. 2 BEEG). Der Rechner berücksichtigt solche Einnahmen nicht.
- Steuerklasse IV mit Faktor rechnen wir wie Steuerklasse IV ohne Faktor.
- Einen Wohnsitz im Ausland, wenn das Elterngeld dort versteuert wird (§ 2c Abs. 4, § 2e Abs. 7 BEEG), berücksichtigt der Rechner nicht.
Validierung
Wir prüfen den Rechner gegen zwei externe Quellen: die Prüftabellen des Bundesfinanzministeriums für die Lohnsteuer und den Elterngeldrechner des Bundesfamilienministeriums auf familienportal.de. Die Prüftabellen und die 40 Fälle unten sind als automatische Tests in unserem Programmcode hinterlegt. Die Zufallsvergleiche haben wir einmalig ausgeführt, zuletzt am 26. Oktober 2026; die Prüfskripte und ihre Ergebnisse bewahren wir mit dem Programmcode auf.
Eine Übereinstimmung mit dem offiziellen Rechner zeigt, dass beide gleich rechnen. Annahmen, die beide teilen, etwa den Zusatzbeitrag von 2,5 % oder die Vorsorgepauschale für Beamte (siehe „Annahmen“), bestätigt dieser Vergleich nicht.
Lohnsteuer: 984 von 984 Prüfwerten des Bundesfinanzministeriums
Zu den Programmablaufplänen 2025 und 2026 veröffentlicht das Bundesfinanzministerium je eine Prüftabelle mit der Jahreslohnsteuer für eine Reihe von Bruttolöhnen in allen sechs Steuerklassen, jeweils für die allgemeine und die besondere Lohnsteuer. Unser Programm trifft alle Werte auf den Euro: Prüftabelle 2025 (468 Werte), Prüftabelle 2026 (516 Werte). Die Tabellen prüfen die Übersetzung des Programmablaufplans mit den Eingaben des Ministeriums, zum Beispiel Jahreslohn, Zuschlag für Kinderlose und Zusatzbeitrag 2,5 % (2025) bzw. 2,9 % (2026). Für das Elterngeld rechnet derselbe Programmcode mit Monatslöhnen und den Vorgaben des BEEG: ohne Kinderlosenzuschlag, Zusatzbeitrag 2,5 %.
Elterngeld-Beträge: 200.000 Zufallsfälle
Die Rechenschritte des offiziellen Elterngeldrechners für Ersatzrate, Basiselterngeld, Elterngeld Plus, Geschwisterbonus, Mehrlingszuschlag und Rundung haben wir mit 200.000 zufälligen Kombinationen aus Einkommen vor und nach der Geburt, Geschwisterbonus und Mehrlingen ausgeführt und mit unserem Rechner verglichen. Ergebnis: keine Abweichung, auf den Cent genau. Den öffentlich ausgelieferten Code des offiziellen Rechners haben wir dafür nur in einer separaten Prüfumgebung ausgeführt; er ist nicht Teil unseres Rechners.
Elterngeld-Netto: 20.000 Zufallsfälle
Auch die Netto-Berechnung des offiziellen Rechners haben wir mit 20.000 zufälligen Fällen verglichen: Steuerklassen I bis V, mit und ohne Kirchensteuer und Kinderfreibeträge, gesetzlich und privat versichert, Beamte und Minijobs, Bruttolöhne bis 12.000 €. Wo beide Rechner dieselben Regeln anwenden, stimmen sie bis auf wenige Cent überein. Bei Einkommen bis 2.000 € rechnen sie teils bewusst verschieden:
- Gleiche Regeln (14.247 Fälle): Angestellte über 2.000 €, Beamte über unserer Geringfügigkeitsgrenze und Minijobs. 14.207 Fälle stimmten auf den Cent. In den übrigen 40 lag unser Elterngeld-Netto um höchstens 17 Cent niedriger, das Elterngeld um höchstens 11 Cent. Ursache sind Rechenschritte im Steuerteil des offiziellen Rechners, die vom Programmablaufplan abweichen: Er rechnet mit Gleitkommazahlen statt exakten Dezimalzahlen und lässt einzelne vorgeschriebene Rundungen weg, zum Beispiel das Abrunden der Teilbeträge der Vorsorgepauschale auf Cent. Alle 181 Fälle dieser Gruppe mit einem Bruttolohn in vollen Euro stimmten überein.
- Midijob oberhalb unserer Grenze bis 2.000 € (3.846 Fälle): Hier ist unser Elterngeld-Netto fast immer etwas höher, in dieser Stichprobe um höchstens 1,72 € (Geburten 2026) bzw. 6,21 € (Geburten 2027). Der Grund ist die Geringfügigkeitsgrenze in der Midijob-Formel: Der offizielle Rechner setzt 538 € an, wir 556 € bzw. 603 €. Daher weichen auch die 4 Midijob-Fälle in der Tabelle unten ab.
- Angestellte bis zu unserer Grenze (1.595 Fälle): Wir rechnen hier wie bei einem Minijob, ohne Sozialabgaben und ohne Steuern. Der offizielle Rechner zieht bis 538 € die vollen Sozialabgaben ab, darüber die Midijob-Abgaben und Steuern. Unser Elterngeld-Netto ist deshalb höher, in dieser Stichprobe bis 538 € um bis zu 113 €, zwischen 538 € und unserer Grenze um bis zu 142 €. Gleich war es nur, wo das Brutto so klein ist, dass beide Rechner auf 0 € Elterngeld-Netto kommen.
- Beamte bis 538 € (290 Fälle): Der offizielle Rechner setzt hier keine Steuern an, wir rechnen sie nach dem Programmablaufplan. In 51 Fällen, alle in Steuerklasse V, ist unser Elterngeld-Netto deshalb niedriger, um bis zu 53 €. Zwischen 538 € und unserer Grenze stimmten alle 22 Fälle mit Beamten überein.
Liegt Ihr Bruttolohn bei höchstens 2.000 €, kann der offizielle Rechner deshalb ein anderes Ergebnis zeigen als wir.
40 veröffentlichte Prüffälle
Die folgenden Fälle decken alle Steuerklassen, Kirchensteuer, Kinderfreibeträge, Minijob, Midijob, die Stufen der Ersatzrate, den Höchstbetrag, Teilzeit nach der Geburt, Geschwisterbonus und Mehrlinge ab, für Geburten 2026 und 2027. Die Werte stammen aus dem Code des offiziellen Rechners (abgerufen am 26.10.2026), nicht aus unserem Rechner. Als Geburtstag gilt jeweils der 15. Juni. 36 von 40 Fällen stimmen auf den Cent; die 4 Midijob-Fälle weichen wegen der unterschiedlichen Geringfügigkeitsgrenze ab (538 € beim offiziellen Rechner, 556 € bzw. 603 € bei uns). Fälle mit Angestellten oder Beamten bis zur Geringfügigkeitsgrenze, in denen wir bewusst anders rechnen, enthält die Tabelle nicht.
| Nr. | Fall | Geburt | Eingaben | Elterngeld-Netto | Ersatzrate | Basiselterngeld | Elterngeld Plus | Abgleich |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Steuerklasse I | 2026 | 3.000 € brutto · StKl I | 1.961,00 € | 65,0 % | 1.274,65 € | 637,33 € | gleich |
| 2 | Steuerklasse I mit Kirchensteuer | 2026 | 3.000 € brutto · StKl I · Kirchensteuer | 1.936,48 € | 65,0 % | 1.258,71 € | 629,36 € | gleich |
| 3 | Steuerklasse II, ein Kinderfreibetrag, Kirchensteuer | 2026 | 2.800 € brutto · StKl II · Kirchensteuer · 1 Kinderfreibetrag | 1.940,00 € | 65,0 % | 1.261,00 € | 630,50 € | gleich |
| 4 | Steuerklasse III, ein Kinderfreibetrag, Kirchensteuer | 2026 | 4.000 € brutto · StKl III · Kirchensteuer · 1 Kinderfreibetrag | 2.833,03 € | 65,0 % | 1.800,00 € | 900,00 € | gleich |
| 5 | Steuerklasse IV | 2026 | 3.200 € brutto · StKl IV | 2.073,92 € | 65,0 % | 1.348,05 € | 674,03 € | gleich |
| 6 | Steuerklasse V | 2026 | 2.500 € brutto · StKl V | 1.391,75 € | 65,0 % | 904,64 € | 452,32 € | gleich |
| 7 | Ersatzrate 67 %: Netto knapp unter 1.200 € | 2026 | 2.074 € brutto · StKl V | 1.199,55 € | 67,0 % | 803,70 € | 401,85 € | gleich |
| 8 | Ersatzrate 66,9 %: Netto knapp über 1.202 € | 2026 | 2.080 € brutto · StKl V | 1.202,20 € | 66,9 % | 804,27 € | 402,14 € | gleich |
| 9 | Ersatzrate 65,1 %: Netto knapp unter 1.240 € | 2026 | 2.163 € brutto · StKl V | 1.239,69 € | 65,1 % | 807,04 € | 403,52 € | gleich |
| 10 | Ersatzrate 65 %: Netto ab 1.240 € | 2026 | 2.164 € brutto · StKl V | 1.240,15 € | 65,0 % | 806,10 € | 403,05 € | gleich |
| 11 | Ersatzrate 67 %: Netto knapp unter 1.000 € | 2026 | 1.102 € brutto · StKl I · verbeamtet, privat versichert | 999,50 € | 67,0 % | 669,67 € | 334,84 € | gleich |
| 12 | Ersatzrate 67,2 %: Netto unter 996 € | 2026 | 1.098 € brutto · StKl I · verbeamtet, privat versichert | 995,50 € | 67,2 % | 668,98 € | 334,49 € | gleich |
| 13 | Minijob | 2026 | 520 € brutto · Minijob | 417,50 € | 96,1 % | 401,22 € | 200,61 € | gleich |
| 14 | Midijob 1.000 € | 2026 | 1.000 € brutto · StKl I | 713,26 €bei uns: 714,45 € | 81,3 %bei uns: 81,2 % | 579,88 €bei uns: 580,13 € | 289,94 €bei uns: 290,07 € | Abweichung (Midijob) |
| 15 | Midijob 1.800 € | 2026 | 1.800 € brutto · StKl I | 1.264,57 €bei uns: 1.264,81 € | 65,0 % | 821,97 €bei uns: 822,13 € | 410,99 €bei uns: 411,07 € | Abweichung (Midijob) |
| 16 | Kein Einkommen vor der Geburt | 2026 | kein Einkommen | 0,00 € | 100,0 % | 300,00 € | 150,00 € | gleich |
| 17 | Über dem Deckel von 2.770 €, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer | 2026 | 9.000 € brutto · StKl I · Kirchensteuer · 1 Kinderfreibetrag | 4.539,50 € | 65,0 % | 1.800,00 € | 900,00 € | gleich |
| 18 | Privat krankenversichert (angestellt) | 2026 | 5.500 € brutto · StKl I · privat versichert | 3.788,00 € | 65,0 % | 1.800,00 € | 900,00 € | gleich |
| 19 | Beamter, Steuerklasse III | 2026 | 4.500 € brutto · StKl III · verbeamtet, privat versichert | 3.969,00 € | 65,0 % | 1.800,00 € | 900,00 € | gleich |
| 20 | Teilzeit nach der Geburt | 2026 | 3.500 € brutto · StKl IV · Teilzeit nach der Geburt: 2.200 € brutto | 2.241,17 €nach der Geburt: 1.498,42 € | 65,0 % | 482,79 € | 482,79 € | gleich |
| 21 | Teilzeit nach der Geburt, Einkommen über dem Deckel | 2026 | 5.000 € brutto · StKl I · Teilzeit nach der Geburt: 2.500 € brutto | 3.040,42 €nach der Geburt: 1.673,92 € | 65,0 % | 712,45 € | 712,45 € | gleich |
| 22 | Geschwisterbonus | 2026 | 3.000 € brutto · StKl IV · Geschwisterbonus | 1.961,00 € | 65,0 % | 1.402,12 € | 701,06 € | gleich |
| 23 | Geschwisterbonus ohne Einkommen (Mindestbetrag) | 2026 | kein Einkommen · Geschwisterbonus | 0,00 € | 100,0 % | 375,00 € | 187,50 € | gleich |
| 24 | Zwillinge | 2026 | 2.600 € brutto · StKl IV · Zwillinge | 1.731,92 € | 65,0 % | 1.425,75 € | 712,88 € | gleich |
| 25 | Drillinge mit Geschwisterbonus | 2026 | 2.400 € brutto · StKl I · Geschwisterbonus · Drillinge | 1.615,67 € | 65,0 % | 1.755,21 € | 877,61 € | gleich |
| 26 | Steuerklasse I | 2027 | 3.000 € brutto · StKl I | 1.967,84 € | 65,0 % | 1.279,10 € | 639,55 € | gleich |
| 27 | Steuerklasse II, ein Kinderfreibetrag, Kirchensteuer | 2027 | 2.600 € brutto · StKl II · Kirchensteuer · 1 Kinderfreibetrag | 1.828,09 € | 65,0 % | 1.188,26 € | 594,13 € | gleich |
| 28 | Steuerklasse III | 2027 | 3.000 € brutto · StKl III | 2.228,17 € | 65,0 % | 1.448,31 € | 724,16 € | gleich |
| 29 | Steuerklasse IV | 2027 | 3.000 € brutto · StKl IV | 1.967,84 € | 65,0 % | 1.279,10 € | 639,55 € | gleich |
| 30 | Steuerklasse V | 2027 | 3.000 € brutto · StKl V | 1.633,00 € | 65,0 % | 1.061,45 € | 530,73 € | gleich |
| 31 | Steuerklasse IV, ein Kinderfreibetrag, Kirchensteuer | 2027 | 4.200 € brutto · StKl IV · Kirchensteuer · 1 Kinderfreibetrag | 2.594,19 € | 65,0 % | 1.686,22 € | 843,11 € | gleich |
| 32 | Minijob | 2027 | 603 € brutto · Minijob | 500,50 € | 91,9 % | 459,96 € | 229,98 € | gleich |
| 33 | Midijob 1.000 € | 2027 | 1.000 € brutto · StKl I | 713,26 €bei uns: 717,71 € | 81,3 %bei uns: 81,1 % | 579,88 €bei uns: 582,06 € | 289,94 €bei uns: 291,03 € | Abweichung (Midijob) |
| 34 | Midijob 1.800 € | 2027 | 1.800 € brutto · StKl I | 1.269,24 €bei uns: 1.270,13 € | 65,0 % | 825,01 €bei uns: 825,58 € | 412,51 €bei uns: 412,79 € | Abweichung (Midijob) |
| 35 | Über dem Deckel, Steuerklasse III, Kirchensteuer | 2027 | 7.500 € brutto · StKl III · Kirchensteuer · 1 Kinderfreibetrag | 4.730,12 € | 65,0 % | 1.800,00 € | 900,00 € | gleich |
| 36 | Ersatzrate 66 %: Netto um 1.220 € | 2027 | 2.105 € brutto · StKl V | 1.220,20 € | 66,0 % | 805,33 € | 402,67 € | gleich |
| 37 | Ersatzrate 67 %: Netto knapp über 1.000 € | 2027 | 1.103 € brutto · StKl I · verbeamtet, privat versichert | 1.000,50 € | 67,0 % | 670,34 € | 335,17 € | gleich |
| 38 | Teilzeit nach der Geburt mit Geschwisterbonus | 2027 | 4.000 € brutto · StKl IV · Teilzeit nach der Geburt: 2.400 € brutto · Geschwisterbonus | 2.523,17 €nach der Geburt: 1.621,67 € | 65,0 % | 660,98 € | 644,58 € | gleich |
| 39 | Zwillinge, Teilzeit nach der Geburt | 2027 | 3.300 € brutto · StKl I · Teilzeit nach der Geburt: 2.100 € brutto · Zwillinge | 2.137,25 €nach der Geburt: 1.444,92 € | 65,0 % | 750,01 € | 600,01 € | gleich |
| 40 | Zwillinge ohne Einkommen | 2027 | kein Einkommen · Zwillinge | 0,00 € | 100,0 % | 600,00 € | 300,00 € | gleich |
Beträge pro Lebensmonat, ohne Anrechnung von Mutterschaftsleistungen. Bei Teilzeit gelten Basiselterngeld und Elterngeld Plus für Monate mit dem angegebenen Teilzeitgehalt; für diese Fälle prüfen die Tests zusätzlich die Beträge im Monatsplan.
Stand und Korrekturen
Stand dieser Seite: 26. Oktober 2026. Rechtsgrundlage ist das BEEG in der im Oktober 2026 geltenden Fassung, für die Steuern die Programmablaufpläne 2025 (geänderte Fassung vom 22. Januar 2025) und 2026 (vom 12. November 2025).
Wenn Ihnen ein Fehler auffällt oder Ihr Bescheid deutlich von unserem Ergebnis abweicht, schreiben Sie uns bitte an byjoefarwick@gmail.com. Nennen Sie dabei Ihre Eingaben im Rechner. Bitte schicken Sie keine Gehaltsabrechnungen oder Bescheide mit; die Zahlen genügen. Bestätigte Fehler korrigieren wir und tragen sie im Änderungsprotokoll ein.
Änderungsprotokoll
- 26.10.2026: Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze (556 € für Geburten 2026, 603 € für Geburten 2027): Wer „angestellt“ wählt, wird jetzt wie bei einem Minijob gerechnet, ohne Sozialabgaben (§ 2f Abs. 2 Satz 2 BEEG) und ohne Steuern. Vorher haben wir die vollen pauschalen Sozialabgaben abgezogen (bei gesetzlich Versicherten 21 %). Bei Beamtinnen und Beamten berechnen wir die Steuern jetzt auch bei kleinen Einkommen; vorher blieben Einkommen bis zur Grenze steuerfrei.
- 26.10.2026: Methodik-Seite und 40 Prüffälle veröffentlicht. Midijob: Die Bemessungsgrundlage für die Sozialabgaben wird jetzt vor dem Abzug der Pauschalen auf Cent gerundet, wie im Rechner des Bundesfamilienministeriums. Das ändert das Elterngeld-Netto um höchstens 1 Cent.
- 24.10.2026: Start von elterngeldberechnen.de.
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